Überbetriebliche Lehrunterweisung

Allgemeines

Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ist Teil der betriebspraktischen Ausbildung. Sie unterstützt die Ausbildungsbetriebe bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten, für die eine Lehrwerkstatt notwendig ist. Die Unterweisungen dienen vor allem der Sicherstellung einer beruflichen Grundausbildung auf einem einheitlich hohen Niveau, der Vertiefung und Ergänzung der betrieblichen Ausbildung sowie der Anpassung an technologische Weiterentwicklungen.

Im Handwerk unterstützt die überbetriebliche Unterweisung die betriebliche Ausbildung bei der Qualifizierung in immer anspruchsvolleren Ausbildungsberufen. Sie entlastet Betriebe, sichert Ausbildungsplätze und fördert Lehrlinge. Aus einer zeitgemäßen Ausbildung im Handwerk ist die die überbetriebliche Unterweisung nicht wegzudenken.

Die Lehrgänge der überbetrieblichen beruflichen Bildung gibt es in jedem Berufsbild für die Grund- (1.Ausbildungsjahr) und Fachstufe (2.-4. Ausbildungsjahr).

Jeder ÜLU-Lehrgang wird durch das Heinz-Piest-Institut (HPI) bundeseinheitlich konzipiert, Unterweisungs- sowie Durchschnittskostenpläne erstellt.

Die Kurse der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 

Seit dem 17.07.2022 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,00 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfänger*innen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern*innen (ohne Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz)** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)
** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmer*in im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte*r gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmer*innen gelten nicht Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).

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